A.
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob § 12 Abs. 1 und 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der für das Jahr 1983 geltenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war, als danach erbschaftsteuerrechtlich die Bereicherung durch Grundbesitz mit dem Einheitswert, dagegen die Bereicherung durch einen Erbbauzinsanspruch für ein an demselben Grundstück bestelltes Erbbaurecht mit dem vollen Kapitalwert bemessen wurde.
I.
Die Bewertung des Vermögensanfalls beim Erb- oder Schenkungsfall richtet sich nach § 12 ErbStG. Die ersten beiden Absätze der Vorschrift hatten in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933) den folgenden Wortlaut:
(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
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