Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1GG
1. Eine Vorlage nach Art. 100GG ist nur zulässig, wenn die Begründung der Vorlage ergibt, daß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts, sofern sie nicht unhaltbar ist, überhaupt verletzt sein kann.2. Gleichgültig ob die Einstufung der hessischen Finanzrichter im hessischen Besoldungsrecht mit § 2FGO und mit den Rahmenvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes vereinbar oder unvereinbar ist, die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung der Senate kann in keinem Fall berührt sein.
Normenkette:
FGO § 2 § 35 § 37 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 33 Abs. 5 ; 1. HBesNG (Erstes Gesetzes zur Neuregelung des Hessischen Besoldungsrechts vom 18. Dezember 1967); AGFGO (Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung vom 17. Dezember 1965) Hessen;
Gründe:
I.
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