BVerfG - Beschluß vom 12.04.1996
2 BvL 18/93
Normen:
AO § 40 § 370 ; EStG § 1 § 15 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 80 Abs. 2 Sa. 1 Art. 100 Abs. 1 ; StGB § 73 ;
Fundstellen:
DStRE 1997, 274
DStZ 1996, 470
HFR 1996, 597
Information StW 1996, 510
JuS 1997, 83
NJW 1996, 2086
NVwZ 1996, 997
StE 1996, 378
wistra 1996, 227
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 21.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 401 Js 17455/92

Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

BVerfG, Beschluß vom 12.04.1996 - Aktenzeichen 2 BvL 18/93

DRsp Nr. 1996/20848

Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

Eine Vorlage, mit der geltend gemacht wird, daß die Besteuerung gesetzwidrig erzielter Einkünfte verfassungswidrig sei, ist unzulässig, soweit nicht dargelegt wird, daß eine Besteuerung, die eine auf gesetz- oder sittenwidriges Handeln zurückzuführende finanzielle Leistungsfähigkeit belastet, den Anforderungen des Gleichheitssatzes im Binnenbereich des Steuerrechts oder dem Gebot einer Folgerichtigkeit gegenüber dem Strafrecht widerspricht.

Normenkette:

AO § 40 § 370 ; EStG § 1 § 15 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 80 Abs. 2 Sa. 1 Art. 100 Abs. 1 ; StGB § 73 ;

Gründe:

A.

Die Vorlage betrifft die Frage, ob §§ 1, 15 EStG in Verbindung mit § 40 AO mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar sind, soweit Einkünfte, die entgegen einem gesetzlichen Verbot erzielt worden sind, der Steuerpflicht unterliegen.

I.

Nach §§ 15, 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG unterliegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer. Dabei ist es gemäß § 40 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 613) - AO - unerheblich, ob der Steuerpflichtige (§ 1 EStG) diese Einkünfte entgegen einem gesetzlichen Verbot erzielt hat. § 40 AO lautet: