FG München - Gerichtsbescheid vom 19.12.2013
1 K 2603/11
Normen:
AO § 201; AO § 199 Abs. 2; AO § 171 Abs. 4 S. 3; AO § 171 Abs. 5; AO § 41 Abs. 1; AO § 181 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 209

Anforderungen an eine Schlussbesprechung i. S. d. §§ 171 Abs. 4 S. 3, 201 AO Voraussetzungen einer Fristhemmung gem. § 171 Abs. 5 AO i. V. m. § 181 Abs. 1 S. 1 AO Scheinverträge

FG München, Gerichtsbescheid vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 1 K 2603/11

DRsp Nr. 2014/5270

Anforderungen an eine Schlussbesprechung i. S. d. §§ 171 Abs. 4 S. 3, 201 AO Voraussetzungen einer Fristhemmung gem. § 171 Abs. 5 AO i. V. m. § 181 Abs. 1 S. 1 AO Scheinverträge

1. Ob eine Schlussbesprechung stattgefunden hat, ist nach materiellen und nicht nach ausschließlich formellen Gesichtspunkten zu bestimmen. Entscheidend ist insbesondere nicht die Bezeichnung der Besprechung, sondern ihr Inhalt und Zweck. Eine Schlussbesprechung liegt vor, wenn nach Vornahme von Prüfungshandlungen die Prüfung eingestellt und allen Beteiligten im Rahmen einer Besprechung Gelegenheit gegeben wird, abschließend zu den Prüfungsfeststellungen Stellung zu nehmen.