Anforderungen an eine Schlussbesprechung i. S. d. §§ 171 Abs. 4 S. 3, 201 AO Voraussetzungen einer Fristhemmung gem. § 171 Abs. 5 AO i. V. m. § 181 Abs. 1 S. 1 AO Scheinverträge
FG München, Gerichtsbescheid vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 1 K 2603/11
DRsp Nr. 2014/5270
Anforderungen an eine Schlussbesprechung i. S. d. §§ 171 Abs. 4 S. 3, 201 AO Voraussetzungen einer Fristhemmung gem. § 171 Abs. 5AO i. V. m. § 181 Abs. 1 S. 1 AO Scheinverträge
1. Ob eine Schlussbesprechung stattgefunden hat, ist nach materiellen und nicht nach ausschließlich formellen Gesichtspunkten zu bestimmen. Entscheidend ist insbesondere nicht die Bezeichnung der Besprechung, sondern ihr Inhalt und Zweck. Eine Schlussbesprechung liegt vor, wenn nach Vornahme von Prüfungshandlungen die Prüfung eingestellt und allen Beteiligten im Rahmen einer Besprechung Gelegenheit gegeben wird, abschließend zu den Prüfungsfeststellungen Stellung zu nehmen.
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