BFH - Urteil vom 31.05.2017
I R 91/15
Normen:
EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3; EStG § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4; KStG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4456/13

Anforderungen an Form und Inhalt einer Änderung einer Pensionszusage

BFH, Urteil vom 31.05.2017 - Aktenzeichen I R 91/15

DRsp Nr. 2017/15696

Anforderungen an Form und Inhalt einer Änderung einer Pensionszusage

1. NV: Die Anforderungen an die Pensionszusage in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG (Schriftlichkeit und Eindeutigkeit) betreffen nicht lediglich die ursprüngliche Zusage, sondern auch deren spätere Änderung. 2. NV: Die Überversorgungsgrundsätze kommen bei endgehaltsabhängigen Versorgungszusagen nicht zur Anwendung.

Tenor

Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. November 2015 6 K 4456/13 K aufgehoben.

Die Körperschaftsteuer wird unter Abänderung des Körperschaftsteuerbescheids für 2003 des Beklagten vom 17. Februar 2017 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung der von der B GmbH gebildeten Pensionsrückstellungen ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3; EStG § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4; KStG § 8 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine OHG, ist Gesamtrechtsnachfolgerin (Verschmelzung) zweier GmbH, der A GmbH und der B GmbH. Zwischen den zuletzt genannten Gesellschaften bestand im Streitjahr 2003 eine ertragsteuerliche Organschaft mit der B GmbH als Organgesellschaft.