FG Hessen - Beschluss vom 10.12.2014
5 V 1571/14
Normen:
RennwLottG § 17 Abs. 2 Nr. 2; Informationsverfahrens-Richtlinie Art. 1; Informationsverfahrens-Richtlinie Art. 8; FGO § 69 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2015, 580

Anforderungen der Informationsverfahrens-Richtlinie.

FG Hessen, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 5 V 1571/14

DRsp Nr. 2015/3386

Anforderungen der Informationsverfahrens-Richtlinie.

Die Notifizierungsmitteilung des Bundesministers der Wirtschaft hinsichtlich § 17 Abs. 2 Nr. 2 RennwLottG entspricht den Anforderungen von Art. 8 Abs. 1 Informationsverfahrens-Richtlinie.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

RennwLottG § 17 Abs. 2 Nr. 2; Informationsverfahrens-Richtlinie Art. 1; Informationsverfahrens-Richtlinie Art. 8; FGO § 69 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der Vollziehung der Anmeldungen zur Sportwettensteuer der Monate August 2012-August 2013 in Höhe von insgesamt €

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 27.09.2013 legte die Antragstellerin Einspruch gegen die Anmeldung zur Sportwettensteuer August 2013 ein und beantragte diesbezüglich die Aussetzung der Vollziehung. Zudem wurde hinsichtlich sämtlicher erfolgter Anmeldungen (August 2012-August 2013) eine Herabsetzung der Steuerfestsetzung auf € 0 gemäß § 164 Abs. 2 AO beantragt.

Mit Schreiben des Antragsgegners vom 08.07.2014 wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sämtlicher Anmeldungen abgelehnt.

Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 05.08.2014 Einspruch ein und suchte mit am 11.08.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten um einstweiligen Rechtsschutz nach.