FG München - Urteil vom 20.11.1998
8 K 259/97
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 ; AO 1977 § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ; AO 1977 § 30 ; EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DB 2001, 2686
EFG 2001, 1542

Angabe des Anlasses einer Bewirtung eines Rechtsanwalts auf amtlichem Vordruck

FG München, Urteil vom 20.11.1998 - Aktenzeichen 8 K 259/97

DRsp Nr. 2002/1068

Angabe des Anlasses einer Bewirtung eines Rechtsanwalts auf amtlichem Vordruck

Lediglich pauschale Angaben eines Rechtsanwalts auf den amtlichen Bewirtungsvordrucken zum Anlass einer Bewirtung wie etwa "Mandatsbesprechung", "Geschäftsbesprechung" oder "Aquisition" genügen den steuerlichen Anforderungen nicht; weder das Berufsgeheimnis des Anwalts noch sein steuerliches Auskunftsverweigerungsrecht entbinden ihn von der Pflicht zu genaueren Angaben über den Inhalt des Mandatsverhältnisses oder der jeweiligen Besprechung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 ; AO 1977 § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ; AO 1977 § 30 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, war im Streitjahr 1992 an einer Anwaltssozietät in München beteiligt, die in 1996 aufgelöst wurde. Er machte für das Jahr 1992 Aufwendungen für eine Pfeife in Höhe von 645 DM und Bewirtungskosten in Höhe von 11.765,17 DM als Sonderbetriebsausgaben geltend.

Der Beklagte (das Finanzamt) berücksichtigte lediglich einen Teil der Bewirtungskosten in Höhe von 972,66 DM als Sonderbetriebsausgaben des Klägers.