BGH - Beschluß vom 23.09.2002
AnwZ (B) 67/01
Normen:
BRAO § 43b ; BORA §§ 8 ff. ;
Fundstellen:
AnwBl 2003, 172
BGHReport 2003, 206
BRAK-Mitt 2003, 31
DB 2003, 1216
DStRE 2003, 894
MDR 2003, 360
NJW 2003, 346
Vorinstanzen:
AnwGH Hamburg,

Angaben von Zusatzqualifiktionen im Briefkopf einer gemischten Sozietät

BGH, Beschluß vom 23.09.2002 - Aktenzeichen AnwZ (B) 67/01

DRsp Nr. 2002/18538

Angaben von Zusatzqualifiktionen im Briefkopf einer gemischten Sozietät

»Werden in der Kopfleiste des Briefbogens einer Anwaltskanzlei blickfangmäßig die Namen der Sozietätsmitglieder zusammen mit den Berufsbezeichnungen Rechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwalt herausgestellt, so wird damit zum Ausdruck gebracht, daß es sich um eine Kanzlei handelt, in der zumindest ein Sozietätsmitglied über die Zusatzqualifikation Steuerberater und Patentanwalt verfügt. Weisen demgegenüber nur Kooperationspartner der Kanzlei eine derartige Qualifikation auf, so wird die Gefahr einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise über die berufliche Qualifikation der Sozietätsmitglieder nicht dadurch ausgeräumt, daß die Berufsbezeichnungen Steuerberater und Patentanwalt am rechten Rand des Briefkopfes durch Namensnennung der Kooperationspartner unter Hinzufügung ihrer beruflichen Stellung erläutert werden.«

Normenkette:

BRAO § 43b ; BORA §§ 8 ff. ;

Gründe: