FG Düsseldorf - Urteil vom 22.11.2001
18 K 9791/97 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 7 Abs. 4 ;

Angehörigenmietverhältnis; Fremdvergleich; Nebenkostenpauschale; Betriebskosten-Umlage; Marktmiete; Überschusserzielung; Hochschulgebühren; Sonderausgaben - Fremdvergleich bei Angehörigenmietverhältnis; kein Sonderausgaben-Abzug der Studiengebühren des Kindes für private Hochschule

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 18 K 9791/97 E

DRsp Nr. 2002/15473

Angehörigenmietverhältnis; Fremdvergleich; Nebenkostenpauschale; Betriebskosten-Umlage; Marktmiete; Überschusserzielung; Hochschulgebühren; Sonderausgaben - Fremdvergleich bei Angehörigenmietverhältnis; kein Sonderausgaben-Abzug der Studiengebühren des Kindes für private Hochschule

1. Ein Mietverhältnis zwischen Angehörigen ist mangels fremdüblicher Gestaltung nicht der Besteuerung zugrundezulegen, wenn lediglich eine Nebenkostenpauschale in Höhe der Hälfte der umlagefähigen Betriebskosten erhoben wird und zugleich die vereinbarte Miethöhe - unter Berücksichtigung des Wertes der Wohnungseinrichtung - weder annähernd den Marktgegebenheiten entspricht noch selbst bei einer unterstellten Mietdauer von 100 Jahren eine Überschusserzielung ermöglicht. 2. Gebühren für das Studium eines Kindes an einer privaten Hochschule können nicht anteilig als Sonderausgaben abgezogen werden, da die gesetzliche Bezugnahme auf die in Art. 7 Abs. 4 GG definierten Ersatz- und Ergänzungsschulen wissenschaftliche Hochschulen nicht einschließt.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 7 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute und werden für das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.