FG Hessen - Urteil vom 29.11.2007
4 K 2898/06
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Angemessenheit; Geschäftsführer Gehalt; Entwicklungspotenzial; Höhenmäßige Begrenzung; - Höhenmäßige Begrenzung der Geschäftsführergehälter bei zu erwartenden Gewinnsteigerungen

FG Hessen, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 4 K 2898/06

DRsp Nr. 2008/23565

Angemessenheit; Geschäftsführer Gehalt; Entwicklungspotenzial; Höhenmäßige Begrenzung; - Höhenmäßige Begrenzung der Geschäftsführergehälter bei zu erwartenden Gewinnsteigerungen

1. Die hohe Ertragsfähigkeit eines Unternehmens und die Leistungsfähigkeit des Geschäftsführers sind in den Gehaltsstrukturuntersuchungen regelmäßig durch die Heranziehung der Werte aus dem oberen Dezil für Fremdgeschäftsführer hinreichend berücksichtigt. 2. Ist durch überproportionale Forschungs- und Entwicklungsarbeiten damit zu rechnen, dass bei Produktionsreife der entwickelten Produkte zukünftig erhebliche Gewinnsteigerungen eintreten, ist eine höhenmäßige Begrenzung der Geschäftsführergehälter geboten. 3. Übersteigt der Tantiemeanteil an der Gesamtausstattung eines Geschäftsführers mehr als 25% in den ersten Jahren nach Vereinbarung der Tantieme gebietet dies eine höhenmäßige Begrenzung der Tantieme.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Angemessenheit von Geschäftsführergehältern.