FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.08.2002
3 K 1585/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 6 b Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 386
EFG 2003, 516

Angemietete Wohnung im Dreifamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.08.2002 - Aktenzeichen 3 K 1585/00

DRsp Nr. 2003/720

Angemietete Wohnung im Dreifamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer

1. Hat der Steuerpflichtige in einem Dreifamilienhaus eine Wohnung zur Selbstnutzung und eine weitere Wohnung zur Nutzung als Arbeitszimmer angemietet, dann ist die weitere Wohnung als häusliches Arbeitszimmer zu behandeln.2. Der Pauschbetrag von 2.400,-- DM ist zimmer- und nicht personenbezogen und kann deshalb nur einmal gewährt werden, auch wenn beide Ehegatten das in der eigengenutzten Wohnung belegene Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 6 b Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung einer angemieteten Zweizimmer-Wohnung als Arbeitszimmer und die Berücksichtigung der dadurch entstandenen Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers.

Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Bereichsleiter bei der ...-GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erhielt er noch ein Honorar i. H. v. 500,-- DM vom ...Verlag für einen in den "..." veröffentlichten Beitrag. Seine Ehefrau war im Streitjahr arbeitslos und bezog vom 1. Januar - 29. Juni 1998 Arbeitslosengeld.