BayObLG - Urteil vom 24.03.1992
RReg 4 St 159/91
Normen:
AO § 370 ; StPO § 154 Abs. 2, 5 §§ 200 207 ;
Fundstellen:
DRsp IV(452)129Nr.4
MDR 1992, 889
NStZ 1992, 402
NStZ 1992, 403
wistra 1992, 238

Anklagesatz bei Steuerhinterziehung

BayObLG, Urteil vom 24.03.1992 - Aktenzeichen RReg 4 St 159/91

DRsp Nr. 1993/3687

Anklagesatz bei Steuerhinterziehung

Anforderungen an Anklagesatz bei Steuerhinterziehung: Keine Vergleichsberechnung zwischen geschuldeter und tatsächlich festgesetzter Steuer erforderlich

Normenkette:

AO § 370 ; StPO § 154 Abs. 2, 5 §§ 200 207 ;

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Würzburg erhob gegen den Angeklagten unter dem 7.3.1990 Anklage zum Schöffengericht bei dem Amtsgericht Würzburg. Der Anklagesatz lautete:

"Der Angeklagte betreibt seit vielen Jahren als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie in ... eine Praxis mit eigenem Labor. Das erforderliche Zahngold bezog der Angeschuldigte seit mindestens 1975 überwiegend von der Firma ... GmbH in ... Dort ließ er auch das in seiner Praxis anfallende Scheidgut einschmelzen und weiterverarbeiten. Die von der Firma ... in den Jahren 1976 - 1981 erteilten Scheidgut- und Bonusgutschriften erfasste der Angeschuldigte teilweise nicht in der Buchführung seiner Praxis und löste die erhaltenen Verrechnungsschecks über seine Privatkonten ein. Im einzelnen wurden folgende Gutschriften nicht erfasst und das Geld privat vereinnahmt.

04.03.1976 923,52 DM Bonus

10.06.1976 490,62 DM Bonus (Nachvergütung)

20.08.1976 133,60 DM Scheidgut

15.02.1977 946,83 DM Bonus

27.02.1978 2707,57 DM "

13.02.1979 5234,88 DM "

18.02.1980 1963,94 DM "

03.02.1981 3632,95 DM "

13.05.1981 797,05 DM Scheidgut

16.06.1981 789,09 DM "