FG Hessen - Urteil vom 18.11.1999
4 K 6280/97
Normen:
EStG § 6b Abs. 1 Satz 1; EStG § 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5; EStG § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 251

Anlagevermögen; Umlaufvermögen; Aktie; Kapitalbeteiligung - Abgrenzung Umlauf-/Anlagevermögen bei

FG Hessen, Urteil vom 18.11.1999 - Aktenzeichen 4 K 6280/97

DRsp Nr. 2001/1856

Anlagevermögen; Umlaufvermögen; Aktie; Kapitalbeteiligung - Abgrenzung Umlauf-/Anlagevermögen bei

Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen Anlage- und Umlaufvermögen ist die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes. Zur Ermittlung der Zweckbestimmung von Kapitalbeteiligungen und Aktien ist im Einzelfall auf die subjektive Absicht des Kaufmanns abzustellen, die sich aufgrund objektiver nach außen erkennbarer Merkmale ergibt. Die Bilanzierung von Aktien ist ein gewichtiges Indiz, zur Ermittlung des für die Bestimmung der betrieblichen Vermögensart maßgeblichen zweckgerichteten Willens des Kaufmanns.

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 1 Satz 1; EStG § 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5; EStG § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob hinsichtlich des An- und Verkaufs von Aktien durch die Klägerin die Steuervergünstigung des § 6b Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr 1974 geltenden Fassung (EStG) in Anspruch genommen werden konnte.