BFH - Urteil vom 20.03.2003
VI R 147/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 §§ 19 21 Abs. 1 3 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 39
BB 2003, 1045
BFH/NV 2003, 857
BFHE 201, 311
BStBl II 2003, 519
DB 2003, 1093
DStR 2003, 827
NJW 2003, 1966
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 169/99

Anmietung des häuslichen Arbeitszimmers durch Arbeitgeber

BFH, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen VI R 147/00

DRsp Nr. 2003/7188

Anmietung des häuslichen Arbeitszimmers durch Arbeitgeber

»Vermietet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum, der als dessen Büro zu qualifizieren ist und in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, so handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG. Die Abzugsbeschränkung dieser Vorschrift greift deshalb nicht ein.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 §§ 19 21 Abs. 1 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Steuersachbearbeiter für die Buchstelle L GmbH (Buchstelle) tätig. Diese hat ihre Zentrale in X und unterhält zwei Außenstellen. Die Buchstelle hat zur Betreuung ihrer Mandanten ca. 150 "Außendienstmitarbeiter" eingesetzt. Diese verfügen ebenso wie der Kläger nicht über einen Arbeitsplatz in den Räumen der Zentralstelle bzw. einer Außenstelle. Die Buchstelle hat vielmehr für die Außendienstmitarbeiter jeweils einen Büroraum angemietet, der sich im räumlichen Bezirk der betreuten Mandanten befindet. Vermieter dieser Räumlichkeiten sind, wie im Streitfall, in ca. 50 Fällen "die Außendienstmitarbeiter" selbst.