FG Köln - Urteil vom 21.07.1998
14 K 145/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 162

Anmietung einer Zwischenwohnung keine Werbungskosten

FG Köln, Urteil vom 21.07.1998 - Aktenzeichen 14 K 145/97

DRsp Nr. 2001/2013

Anmietung einer Zwischenwohnung keine Werbungskosten

1) Mehraufwendungen für die Anmietung einer Zwischenwohnung im Rahmen eines beruflich veranlaßten Umzugs können grundsätzlich Werbungskosten darstellen, wenn die Zwischenwohnung nur behelfsmäßigen Charakter hat und im Grunde nur dazu dient, den Steuerpflichtigen zu beherbergen, bis er eine seinen Lebensverhältnissen angemessene endgültige Wohnung gefunden hat. 2) Betrachtet der Steuerpflichtige die angemietete Zwischenwohnung als für ihn unangemessen und beruht die Anmietung nur darauf, daß er nicht sofort ein für ihn angemessen erscheinendes Objekt findet, beruhen die Mehraufwendungen nicht auf dem berufsbedingten Umzug sondern allein auf den besonderen Wohnbedürfnissen des Steuerpflichtigen und sind somit privat veranlaßt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Abzugsfähigkeit von Kosten, die den Klägern im Rahmen eines Umzuges entstanden sind.