BFH - Urteil vom 16.01.2018
VI R 2/16
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7366/13

Annahme einer doppelten Haushaltsführung bei bei zumutbarer täglicher Erreichbarkeit der Arbeitsstätte von der Hauptwohnung aus

BFH, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen VI R 2/16

DRsp Nr. 2018/6029

Annahme einer doppelten Haushaltsführung bei bei zumutbarer täglicher Erreichbarkeit der Arbeitsstätte von der Hauptwohnung aus

1. NV: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung, d.h. der "eigene Hausstand" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist. 2. NV: Die Hauptwohnung ist i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG am Beschäftigungsort belegen, wenn der Steuerpflichtige von dieser seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Die Entscheidung hierüber obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG.

Eine Wohnung am Beschäftigungsort kann zu bejahen sein, wenn sie dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen, wovon bei Wegezeiten bis zu einer Stunde auszugehen ist.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2015 7 K 7366/13 wegen Einkommensteuer 2010 und 2011 aufgehoben.

Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1;

Gründe

I.