FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.11.2019
1 K 88/16
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; AO § 41 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NZG 2020, 600

Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer durch eine GmbH durchgeführten Kapitalerhöhung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.11.2019 - Aktenzeichen 1 K 88/16

DRsp Nr. 2020/5845

Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer durch eine GmbH durchgeführten Kapitalerhöhung

Stichwort: Ein Irrtum der für die Kapitalgesellschaft handelnden Person steht der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dann nicht entgegen, wenn der Irrtum einem gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter nicht unterlaufen wäre.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; AO § 41 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass es im Rahmen einer bei der A GmbH im Streitjahr 2008 durchgeführten Kapitalerhöhung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) gekommen ist.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Sie wurde mit Vertrag vom 14. August 2008 gegründet. Das Stammkapital betrug 125.000 EUR und wurde von der alleinigen Gesellschafterin Frau B in Höhe von 25.000 EUR durch Einbringung ihres (100 %-igen) Geschäftsanteils an der A GmbH sowie in Höhe von 100.000 EUR durch eine Bareinlage erbracht. B wurde auch zur Geschäftsführerin der Klägerin bestellt.