Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass es im Rahmen einer bei der A GmbH im Streitjahr 2008 durchgeführten Kapitalerhöhung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) gekommen ist.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Sie wurde mit Vertrag vom 14. August 2008 gegründet. Das Stammkapital betrug 125.000 EUR und wurde von der alleinigen Gesellschafterin Frau B in Höhe von 25.000 EUR durch Einbringung ihres (100 %-igen) Geschäftsanteils an der A GmbH sowie in Höhe von 100.000 EUR durch eine Bareinlage erbracht. B wurde auch zur Geschäftsführerin der Klägerin bestellt.
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