BFH - Urteil vom 10.11.2009
VII R 6/09
Normen:
AO § 37 Abs. 2 S. 1; BGB § 676f S. 1; BGB § 667; BGB § 812 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 6215/05

Annahme eines Kreditinstituts als Zahlstelle bei Auszahlung eines noch vor der Abrechnung verbuchten Erstattungsbetrags eines Finanzamtes auf ein bereits gekündigtes Girokonto an den früheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenzverwalter; Pflicht eines Kreditinstituts zur Rückzahlung des vom Finanzamt auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenen Girokonto überwiesenen Betrags bei bereits erfolgter Kündigung dieses Kontos

BFH, Urteil vom 10.11.2009 - Aktenzeichen VII R 6/09

DRsp Nr. 2010/1341

Annahme eines Kreditinstituts als Zahlstelle bei Auszahlung eines noch vor der Abrechnung verbuchten Erstattungsbetrags eines Finanzamtes auf ein bereits gekündigtes Girokonto an den früheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenzverwalter; Pflicht eines Kreditinstituts zur Rückzahlung des vom Finanzamt auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenen Girokonto überwiesenen Betrags bei bereits erfolgter Kündigung dieses Kontos

Ein Kreditinstitut ist auch dann nur Zahlstelle und nicht zur Rückzahlung des vom FA auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenen Girokonto überwiesenen Betrags verpflichtet, wenn es den Betrag auf ein bereits gekündigtes, aber noch nicht abgerechnetes Girokonto verbucht und nach Rechnungsabschluss an den früheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenzverwalter ausgezahlt hat (Abgrenzung zu den Beschlüssen vom 28. Januar 2004 VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762, und vom 6. Juni 2003 VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532).

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 S. 1; BGB § 676f S. 1; BGB § 667; BGB § 812 Abs. 1;

Gründe:

I.