BVerfG - Beschluß vom 31.10.1996
2 BvR 40/91
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 1997, 57
HFR 1997, 250
Information StW 1997, 318
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.10.1985 - Vorinstanzaktenzeichen IX K 318/83
BFH, vom 30.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen IX R 49/86

Annahmevoraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 31.10.1996 - Aktenzeichen 2 BvR 40/91 - Aktenzeichen 2 BvR 41/91

DRsp Nr. 2005/15405

Annahmevoraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde

Eine Verfassungsbeschwerde ist mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn erkennbar ist, daß an der Klärung der aufgeworfenen Fragen kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse besteht.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 1979 und 1980 die Frage, inwieweit negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten sowie Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben durch einen Abzug von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage Berücksichtigung finden dürfen.

I.

1. Die Beschwerdeführer - Eheleute - vertraten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung sowie im finanzgerichtlichen Verfahren die Auffassung, daß der Abzug der Vorsorgeaufwendungen und der Abzug der Verluste aus Vermietung und Verpachtung in der nach dem Einkommensteuergesetz vorgesehenen Art und Weise verfassungswidrig sei, weil sich hieraus eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung aus der Steuerprogression ergebe; Vorsorgeaufwendungen und Verluste führten bei Spitzenverdienern zu einer Entlastung von 56 v.H. der Aufwendungen, bei den Beschwerdeführern falle diese Belastung deutlich geringer aus.