BVerfG - Kammerbeschluss vom 03.07.2019
2 BvR 2256/17
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 104 Abs. 1 S. 1; StGB § 20; StGB § 21; StGB § 63; StGB § 67d Abs. 2 S. 1; StGB § 67d Abs. 6 S. 1; StGB § 67e Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 272
StV 2020, 525
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Qs 19/16
LG Potsdam, vom 14.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Qs 19/16
AG Brandenburg, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 VRJs 7/12

Anordnung der Fortdauer der Unterbringung eines Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Abwägung zwischen dem Gewicht des Freiheitsanspruchs des Betroffenen und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit i.R.d. Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Ableiten des Fortbestands eines Zustandes der Schuldunfähigkeit oder eingeschränkten Schuldfähigkeit; Überschreitung der Überprüfungsfrist

BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 2256/17

DRsp Nr. 2019/10533

Anordnung der Fortdauer der Unterbringung eines Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Abwägung zwischen dem Gewicht des Freiheitsanspruchs des Betroffenen und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit i.R.d. Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Ableiten des Fortbestands eines Zustandes der Schuldunfähigkeit oder eingeschränkten Schuldfähigkeit; Überschreitung der Überprüfungsfrist

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 10. Juni 2016 - 27 VRJs 7/12 - und der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 14. November 2016 - 22 Qs 19/16 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 14. November 2016 - 22 Qs 19/16 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen. Der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 6. September 2017 - 22 Qs 19/16 - ist damit gegenstandslos.

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung von Rechtsanwältin B...