BVerfG - Beschluss vom 19.07.2021
2 BvR 1317/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 104 Abs. 1; StGB § 67e Abs. 1 S. 2; StGB § 67e Abs. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
NJW 2021, 3041
NStZ-RR 2021, 326
StV 2022, 325
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Js 1454/94

Anordnung der Fortdauer der Unterbringung eines Straftäters in einem psychiatrischen Krankenhaus hinsichtlich Überschreitung der Überprüfungsfrist; Einschränkung der Freiheit der Person aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen i.R.d. Strafrechts und Strafverfahrensrechts zum Schutz der Allgemeinheit

BVerfG, Beschluss vom 19.07.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 1317/20

DRsp Nr. 2021/12241

Anordnung der Fortdauer der Unterbringung eines Straftäters in einem psychiatrischen Krankenhaus hinsichtlich Überschreitung der Überprüfungsfrist; Einschränkung der Freiheit der Person aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen i.R.d. Strafrechts und Strafverfahrensrechts zum Schutz der Allgemeinheit

1. Die Strafvollstreckungskammer ist verpflichtet, die Aussetzungsreife der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres zu überprüfen.2. Die Fristüberschreitung des § 67e Abs. 2 StGB verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG, wenn die Ursache in der nicht sorgfältigen Führung des Verfahrens zu finden ist.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. November 2019 - (584 StVK) 3 Ju Js 1454/94 (29208) V (148/19) und (584 StVK) 2 Ju Js 2617/90 (29207) V (385/19) - und der Beschluss des Kammergerichts vom 28. Januar 2020 - 2 Ws 211/19 - 121 AR 307/19 - verletzen den Beschwerdeführer hinsichtlich der Überschreitung der Frist des § 67e Absatz 2 Strafgesetzbuch in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.