BFH - Beschluß vom 22.09.1999
IV B 103/98
Normen:
AO § 193 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 166

Anordnung einer Ap

BFH, Beschluß vom 22.09.1999 - Aktenzeichen IV B 103/98

DRsp Nr. 2000/755

Anordnung einer Ap

Hat das FA das besondere Aufklärungsbedürfnis für eine Ap nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO dargelegt, so müssen sich die Ermessenserwägungen nicht auf das untaugliche mindere Mittel einer USt-Sonderprüfung erstrecken.

Normenkette:

AO § 193 ;

Gründe:

Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verzichtet.

Die Beschwerde ist unbegründet.