FG Sachsen - Urteil vom 16.04.2015
6 K 843/14
Normen:
AO § 193 Abs. 1; AO § 196; AO § 102; FGO § 78 Abs. 1; FGO § 71 Abs. 2;

Anordnung einer Außenprüfung gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwältin Recht auf Einsicht in die Veranlagungsakten des FA

FG Sachsen, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 6 K 843/14

DRsp Nr. 2015/9208

Anordnung einer Außenprüfung gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwältin Recht auf Einsicht in die Veranlagungsakten des FA

1. Der Anordnung einer Außenprüfung bei einer Rechtsanwältin nach § 193 Abs. 1 AO steht nicht entgegen, dass die Rechtsanwältin im Verhältnis zu den Mandanten zu einer besonderen Berufsverschwiegenheit verpflichtet ist und ihr ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 102 AO zusteht. 2. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen im Zuge einer Außenprüfung wirkt sich nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Außenprüfung aus, sondern ist gegebenenfalls Gegenstand eines eigenen Rechtsschutzverfahrens. Eine Prüfungsanordnung kann deshalb nicht angefochten werden, weil befürchtet wird, die Außenprüfung solle durch bestimmte Einzelmaßnahmen in rechtswidriger Weise durchgeführt werden. 3. Es besteht kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht zum Zwecke der Akteneinsicht Akten – wie z. B. die Einkommensteuerakten – vorlegen lässt, die es für seine Entscheidung nicht benötigt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1; AO § 196; AO § 102; FGO § 78 Abs. 1; FGO § 71 Abs. 2;

Tatbestand