Sofern keine Steuerfestsetzung im Ausland durchgeführt wurde, kann der Nachweis einer solchen Steuerfestsetzung nicht gefordert werden.Wird die Anrechnung von ausländischen Steuern im Inland begehrt, so muß der Steuerpflichtige den Finanzbehörden darlegen, in welcher Weise die Steuern im Ausland erhoben wurden und die Zahlung der Steuern nachweisen.