Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Der Erinnerungsführer trägt die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten.
Streitig ist, ob auf die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz –RVG- festzusetzende Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe –PKH- beigeordneten Erinnerungsführers –Ef.- die Geschäftsgebühr anzurechnen ist.
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