FG Düsseldorf - Beschluss vom 11.10.2010
15 Ko 2438/10 KF
Normen:
RVG § 15a; RVG § 49; RVG § 60 Abs. 1; VV RVG Nr. 2300; Vorbem. 3 Abs. 4 zu Teil 3;
Fundstellen:
EFG 2011, 78

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des beigeordneten RA; Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle; Prozesskostenhilfe; Anrechnung; Geschäftsgebühr; Verfahrensgebühr; Altfälle

FG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2010 - Aktenzeichen 15 Ko 2438/10 KF

DRsp Nr. 2010/18406

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des beigeordneten RA; Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle; Prozesskostenhilfe; Anrechnung; Geschäftsgebühr; Verfahrensgebühr; Altfälle

1. Auf die Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts war jedenfalls nach der bis zur Einführung des § 15a RVG geltenden Rechtslage eine im Vorverfahren entstandene Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG anzurechnen. 2. Bei Beauftragung vor dem 5. August 2009 ist die Vergütung nach der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach bisherigem Recht zu berechnen. 3. § 15a RVG beinhaltet keine bloße Klarstellung der bisherigen Gesetzeslage (entgegen BGH-Beschluss vom 2. September 2009 II ZB 35/07, NJW 2009, 3101; Anschluss an BGH-Beschluss vom 29. September 2009 X ZB 1/09, NJW 2010, 76).

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Der Erinnerungsführer trägt die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten.

Normenkette:

RVG § 15a; RVG § 49; RVG § 60 Abs. 1; VV RVG Nr. 2300; Vorbem. 3 Abs. 4 zu Teil 3;

Gründe

Streitig ist, ob auf die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz –RVG- festzusetzende Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe –PKH- beigeordneten Erinnerungsführers –Ef.- die Geschäftsgebühr anzurechnen ist.