BFH - Beschluss vom 14.12.2021
VIII B 50/21
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 188
BFH/NV 2022, 598
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1953/19

Anrechnung einbehaltener KapitalertragsteuerAuslegung von KlageanträgenAbgrenzung von Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage

BFH, Beschluss vom 14.12.2021 - Aktenzeichen VIII B 50/21

DRsp Nr. 2022/5426

Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer Auslegung von Klageanträgen Abgrenzung von Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage

NV: Ein Urteil ist verfahrensfehlerhaft ergangen, wenn das Gericht bei der Formulierung der Anträge für den nicht vertretenen Kläger dessen Klageziel im Sinne einer Abänderung des Bescheids mittels Anfechtungsklage erfasst, in den Gründen aber von einer Verpflichtungsklage ausgeht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.02.2021 – 3 K 1953/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Sache um die Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer.