Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2016 11 K 387/15 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Mai 2010 bis März 2012.
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