FG Düsseldorf - Urteil vom 02.11.2010
6 K 13/08 K
Normen:
KStG § 26 Abs. 1; KStG § 26 Abs. 6; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 34c Abs. 1; EStG § 34d Nr. 6; EStG § 49 Abs. 2; DBA Brasilien Art. 11 Abs. 4; DBA Brasilien Art. 24 Abs. 2; DBA Brasilien Art. 24 Abs. 3 Buchst. b;

Anrechnung fiktiver brasilianischer Quellensteuer; Begriff der Zinsen i.S. des DBA-Brasilien; Fiktive Quellensteuer; Zinsen; Brasilien; Bruttobetrag; Bemessungsgrundlage; Inländische Steuer; Nettoertrag; Kurssicherungsaufwendungen; Kursverluste

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2010 - Aktenzeichen 6 K 13/08 K

DRsp Nr. 2011/4616

Anrechnung fiktiver brasilianischer Quellensteuer; Begriff der "Zinsen" i.S. des DBA-Brasilien; Fiktive Quellensteuer; Zinsen; Brasilien; Bruttobetrag; Bemessungsgrundlage; Inländische Steuer; Nettoertrag; Kurssicherungsaufwendungen; Kursverluste

1. Für die Ermittlung der anzurechnenden fiktiven brasilianischen Quellensteuer nach Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien ist nach dem maßgeblichen abkommensrechtlichen Einkünftebegriff auf den Zinsbetrag vor Abzug etwaiger Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Bruttobetrag) abzustellen. 2. Welche inländische Steuer auf diese ausländischen Einkünfte entfällt (Anrechnungshöchstbetrag), bestimmt sich dagegen allein nach innerstaatlichem Recht, so dass zur Ermittlung der anteiligen Einkünfte die den ausländischen Kapitaleinkünften zuzuordnenden Aufwendungen abzuziehen sind. 3. Zu diesen Aufwendungen gehören die Kosten der Absicherung des mit der Darlehenshingabe verbundenen Wechselkursrisikos ebenso wie die in der Zeit der Geldanlage erlittenen Kursverluste, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den erwirtschafteten Zinserträgen stehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 26 Abs. 1; KStG § 26 Abs. 6; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 34c Abs. 1; EStG § 34d Nr. 6; EStG § 49 Abs. 2; DBA Brasilien Art. 11 Abs. 4;