BFH - Beschluß vom 15.11.1999
VII B 155/99
Normen:
AO § 37 Abs. 2, § 48 Abs. 1 ; EStG § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 S. 1, § 38 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 547

Anrechnung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

BFH, Beschluß vom 15.11.1999 - Aktenzeichen VII B 155/99

DRsp Nr. 2000/911

Anrechnung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

Meldet der Arbeitgeber zu Unrecht Lohnsteuer an und führt sie ab, obwohl sie nicht zu erheben ist, so steht ihm nach § 37 Abs. 2 AO ein Erstattungsanspruch zu. Eine Anrechnung der abgeführten Lohnsteuer zugunsten des Arbeitnehmers kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2, § 48 Abs. 1 ; EStG § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 S. 1, § 38 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die zusammenveranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind der Auffassung, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe in dem ihnen erteilten Abrechnungsbescheid die von dem früheren Arbeitgeber des Klägers angemeldeten Beträge an Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, insgesamt ... DM, auf ihre Einkommensteuerschuld anrechnen müssen, obwohl es zu der der Anmeldung zugrunde liegenden Zahlung einer Abfindung an den Kläger wegen Verlustes seines Arbeitsplatzes nicht gekommen ist.