EuGH - Urteil vom 17.09.2002
Rs C-392/00
Normen:
KVStG § 2 Abs. 1 ; Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. L 156, S. 23) Art. 4 Abs. 2 Buchstabe b ;
Fundstellen:
NJW 2003, 573
NZG 2002, 1029
Vorinstanzen:
BFH, vom 09.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen I R 36/99

Ansammlung von Kapital - Richtlinie 69/335/EWG - Gesellschaftsteuer - Gewährung zinsloser Darlehen durch Gesellschafter - Ergebnisabführungsvertrag

EuGH, Urteil vom 17.09.2002 - Aktenzeichen Rs C-392/00

DRsp Nr. 2004/8192

Ansammlung von Kapital - Richtlinie 69/335/EWG - Gesellschaftsteuer - Gewährung zinsloser Darlehen durch Gesellschafter - Ergebnisabführungsvertrag

[Finanzamt Hannover-Nord gegen Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben bei Kernkraftwerken mbH] Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 ist dahin auszulegen, dass er der Erhebung von Gesellschaftsteuer auf die Zinsen, die eine Gesellschaft erspart hat, weil ihre Gesellschafter ihr ein zinsloses Darlehen gewährt haben, bei Vorliegen eines von den Gesellschaftern und der Gesellschaft vor der Gewährung des Darlehens geschlossenen Ergebnisabführungsvertrags nicht entgegensteht, sofern die dadurch ersparten Zinsen das Vermögen der Gesellschaft dauerhaft erhöht haben. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand aller Merkmale des fraglichen Vorgangs zu prüfen, ob und, wenn ja, in welchem Umfang die ersparten Zinsen tatsächlich eine solche Wirkung hatten.

Normenkette:

KVStG § 2 Abs. 1 ;