FG München - Urteil vom 21.06.2005
2 K 3182/02
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 ; HGB § 255 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DB 2007, 703
EFG 2007, 252

Ansatz der auf die Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG anfallenden Grunderwerbsteuer als Anschaffungskosten

FG München, Urteil vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 2 K 3182/02

DRsp Nr. 2007/525

Ansatz der auf die Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG anfallenden Grunderwerbsteuer als Anschaffungskosten

Die bei der Anteilsvereinigung von GmbH-Anteilen in der Hand des Erwerbers nach § 1 Abs. 3 GrEStG anfallende Grunderwerbsteuer ist den erworbenen Anteilen als Anschaffungskosten zuzurechnen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 ; HGB § 255 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die bei der Vereinigung der Anteile einer Gesellschaft in der Hand des Bewerbers nach § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) anfallende Grunderwerbsteuer den erworbenen Anteilen als Anschaffungskosten zuzurechnen oder als Werbungskosten sofort abzugsfähig ist.

I.

Im Streitjahr 2000 wurde der Kläger durch Zuerwerb zweier Anteile an der Akustikbau A GmbH (GmbH) zum Kaufpreis von je 300.000 DM Alleinanteilseigner der GmbH. Die Beteiligung hält er im Privatvermögen. Für den Anteilserwerb setzten der Beklagte (das Finanzamt - FA -) Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG hinsichtlich des Grundbesitzes der GmbH in B in Höhe von 45.045 DM und das FA C hinsichtlich des Grundbesitzes der GmbH in C in Höhe von insgesamt 57.470 DM beim Kläger bestandskräftig fest.