BFH - Urteil vom 16.12.1997
IX R 69/95
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 994
BFH/NV 1998, 911
BFHE 185, 214
BStBl II 1998, 342
DB 1998, 1013
NZM 1998, 536
Vorinstanzen:
FG Köln,

Ansatz der Kostenmiete wegen Schwimmhalle

BFH, Urteil vom 16.12.1997 - Aktenzeichen IX R 69/95

DRsp Nr. 1998/7529

Ansatz der Kostenmiete wegen Schwimmhalle

»Eine Schwimmhalle, die für sich allein bei der Ermittlung des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung (§ 21 Abs. 2 EStG) den Ansatz der Kostenmiete als Rohmietwert rechtfertigt, liegt erst dann vor, wenn die Oberfläche des Beckens mehr als 50 qm beträgt.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) errichteten 1977 ein Zweifamilienhaus, aus dem sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Das Haus verfügt im Keller über eine Sauna und ein "Tauchschwimmbecken" in der Größe von 4,35 m x 2,75 m mit eingebauter Gegenstromanlage. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte bei der Ermittlung des Nutzungswerts gemäß § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Mietwert die Kostenmiete in Höhe von 6 v.H. der Anschaffungs- und Herstellungskosten an, weil er die nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften maßgebende sog. Aufgriffsgrenze als überschritten ansah.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 23).

Mit der Revision rügt das FA unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 20. Februar 1995 IV B 3 -S 2253- 11/95 (BStBl I 1995, 150) die Verletzung des § 21 Abs. 2 EStG.