BFH - Urteil vom 24.07.2013
IV R 30/10
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S.1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1303/06

Ansatz einer Forderung auf einen Sanierungszuschuss in der Bilanz

BFH, Urteil vom 24.07.2013 - Aktenzeichen IV R 30/10

DRsp Nr. 2014/279

Ansatz einer Forderung auf einen Sanierungszuschuss in der Bilanz

1. NV: Der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zugesagte unverzinsliche Sanierungszuschuss ist in dem Jahr der Entstehung mit dem Nennbetrag und nicht mit dem (abgezinsten) Barwert zu bilanzieren. 2. NV: Der Teilwert eines unverzinslichen Sanierungszuschusses entspricht grundsätzlich dem zugesagten Nennbetrag. 3. NV: Eine Wertminderung unterstellt, stünde dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts entgegen, dass die Wertminderung nicht "voraussichtlich dauernd" wäre.

Mangels eines Ausfallrisikos ist die Forderung gegen eine kommunale Gebietskörperschaft auf Zahlung eines Sanierungszuschusses mit ihrem Nominalwert und nicht mit einem niedrigeren Teilwert in der Bilanz in Ansatz zu bringen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S.1;

Gründe

I. Streitig ist, ob eine gegenüber der Stadt S bestehende Forderung auf einen Sanierungszuschuss mit dem Nennwert oder einem niedrigeren Teilwert zu bewerten ist.