FG Köln - Beschluss vom 15.12.2023
2 Ko 2097/23
Normen:
FGO § 139 Abs. 3 S. 3;

Ansatz einer Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

FG Köln, Beschluss vom 15.12.2023 - Aktenzeichen 2 Ko 2097/23

DRsp Nr. 2024/1844

Ansatz einer Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

Tenor

Die Erinnerung wird verworfen.

Die Kosten des Verfahren trägt der Erinnerungsführer.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Streitig ist der Ansatz einer Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren.

Im Ausgangsverfahren 7 K 838/23 begehrte der Erinnerungsführer die Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens in einer kindergeldrechtlichen Streitigkeit. Ausweislich der Einspruchsentscheidung vom 06.04.2022 wurden die dem Einspruchsführer im Rechtsbehelfsverfahren entstandenen Aufwendungen nicht übernommen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Klage vom 29.04.2022. Die Erinnerungsgegnerin wurde mit Urteil vom 26.10.2023 zur Erstattung der im Rechtsbehelfsverfahren entstandenen Aufwendungen auf Basis eines Teilstreitwertes i.H.v. 2.405 € verurteilt, u. a., da die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen sei. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch war § 77 Abs. 1 EStG.

Ein expliziter Beschluss gemäß § 139 Abs. 3 FGO, mit dem über die Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren entschieden worden wäre, existiert nicht.