Die Erinnerung wird verworfen.
Die Kosten des Verfahren trägt der Erinnerungsführer.
I.
Streitig ist der Ansatz einer Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren.
Im Ausgangsverfahren
Ein expliziter Beschluss gemäß § 139 Abs. 3 FGO, mit dem über die Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren entschieden worden wäre, existiert nicht.
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