Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den Ansatz eines Entnahmegewinns für ein Grundstück aus einem Verpachtungsbetrieb aufgrund der Bestellung eines Erbbaurechts in den Streitjahren 2011 bis 2013 sowie über die abweichende Festsetzung der Einkommensteuer 2011 bis 2013 und der Zinsen zur Einkommensteuer 2013 aus Billigkeitsgründen gem. § 163 der Abgabenordnung - AO -.
Die Klägerin war verheiratet mit Herrn E 2 und ist seit dem Jahr 1987 geschieden. Sie erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung. Im Jahr 2011 erzielte sie zudem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, in den Jahren 2012 und 2013 auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Steuertarif unterlagen.
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