Streitig ist der Ansatz eines höheren Teilwertes auf Grund von Kursverlusten bei einem Fremdgewährungsdarlehen.
Die Klägerin ist eine Grundstücksgesellschaft, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Zur langfristigen Finanzierung der Gesellschaft nahm sie im Jahr 1992 einen Euro-Yen-Kredit in Höhe von 87 Mio. Yen, was bei dem damaligen Kurswert 989.812,00 DM entsprach, auf.
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