FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2005
5 K 1460/03
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 83
EFG 2006, 562

Ansatz eines höheren Teilwertes auf Grund von Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehn

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2005 - Aktenzeichen 5 K 1460/03

DRsp Nr. 2006/2327

Ansatz eines höheren Teilwertes auf Grund von Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehn

1. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG angeordnete sinngemäße Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bewirkt, dass für Verbindlichkeiten statt des als Anschaffungskosten geltenden Betrages (oder des an deren Stelle tretenden Betrages) der auf Grund einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung höhere Teilwert anzusetzen ist.2. Eine dauernde Erhöhung im vorgenannten Sinne wird nur ausnahmsweise anzunehmen sein.3. Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit.4. Danach berechtigt der Kursanstieg des Yen gegenüber der DM im Jahr 1999 nicht zum Ansatz eines höheren Teilwertes in der Bilanz auf den 31.12.1999.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz eines höheren Teilwertes auf Grund von Kursverlusten bei einem Fremdgewährungsdarlehen.

Die Klägerin ist eine Grundstücksgesellschaft, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Zur langfristigen Finanzierung der Gesellschaft nahm sie im Jahr 1992 einen Euro-Yen-Kredit in Höhe von 87 Mio. Yen, was bei dem damaligen Kurswert 989.812,00 DM entsprach, auf.