FG Niedersachsen - Urteil vom 07.02.2024
3 K 36/22
Normen:
UmwStG § 20 Abs. 6 S. 1, 2;

Ansatz eines Veräußerungsgewinns auf Seiten des Übertragenden i.R.d. Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.02.2024 - Aktenzeichen 3 K 36/22

DRsp Nr. 2024/3554

Ansatz eines Veräußerungsgewinns auf Seiten des Übertragenden i.R.d. Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft

1. Stellt die übernehmende Gesellschaft auf den steuerlichen Übertragungsstichtag i.S.v. § 20 Abs. 6 Satz 1 und 2 UmwStG eine Übernahmebilanz auf, in der sie den Buchwert des Einbringenden fortführt, so ist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG zwingend dieser Wert als Veräußerungspreis des Einbringenden anzusetzen. 2. Die nach § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG für den Veräußerungspreis des Einbringenden maßgebliche Übernahmebilanz der übernehmenden Gesellschaft ist für den Veranlagungszeitraum aufzustellen, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt. 3. Ist bereits ein Antrag auf Buchwertfortführung zum steuerlichen Übertragungsstichtag gestellt worden, so ist sowohl für die Bestimmung des steuerlichen Übertragungsstichtages als auch für die Bemessung des Wertansatzes der übernehmenden Gesellschaft unschädlich, wenn die übernehmende Gesellschaft vor Abgabe der maßgeblichen Übernahmebilanz eine Bilanz auf einen Folge-Veranlagungszeitraum beim Finanzamt einreicht.

Normenkette:

UmwStG § 20 Abs. 6 S. 1, 2;

Tatbestand