FG Münster - Urteil vom 01.09.2021
13 K 863/18 K,G
Normen:
KStG § 10 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5b;

Ansatz von Steuerrückstellungen einer GmbH; Änderung des Ansatzes eines Firmenwerts

FG Münster, Urteil vom 01.09.2021 - Aktenzeichen 13 K 863/18 K,G

DRsp Nr. 2021/15854

Ansatz von Steuerrückstellungen einer GmbH; Änderung des Ansatzes eines Firmenwerts

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid für 2006 vom 16.1.2018 und der Gewerbesteuermessbescheid für 2006 vom 19.1.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.3.2018 werden entsprechend den Urteilsgründen geändert. Der Beklagte hat die festzusetzenden Beträge zu errechnen und mitzuteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KStG § 10 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5b;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Ansatz von Steuerrückstellungen in den Streitjahren 2006 bis 2008 sowie über die Änderung des Ansatzes eines Firmenwerts.

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.2000 gegründete und im Handelsregister des Amtsgerichts R unter HRB 0000 eingetragene GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr Q T. Unternehmensgegenstand ist [...].