Der Erwerb eines Einfamilienhauses aufgrund einer Erbauseinandersetzung durch Realteilung ohne Ausgleichszahlung ist stets unentgeltlich, gleichgültig ob er im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. In beiden Fällen liegt eine Anschaffung i.S.d. § 10 e Abs. 6EStG nicht vor.