I. Die Ehefrau des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) leidet an schwerem Asthma. Für sie ist ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt. Seine 1993 geborene Tochter wird ebenfalls wegen Asthma ärztlich behandelt.
Im Streitjahr 1998 schaffte der Kläger für seine Ehefrau und die 1993 geborene Tochter sowie für die jüngere Tochter und sich selbst Allergiematratzen sowie Allergiebetten und -kissen an. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) lehnte es ab, die dafür entstandenen Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 4 160,85 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Es führte aus, bei den angeschafften Gegenständen handele es sich um medizinische Hilfsmittel im weiteren Sinne, die nicht ausschließlich von Kranken erworben würden. Deshalb hätte die krankheitsbedingte Notwendigkeit der Anschaffung und damit die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch ein vorher erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest nachgewiesen werden müssen. Ein nachträglich erstelltes Attest könne nicht zur steuerlichen Anerkennung führen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|