Die Einräumung eines Wohnungsrechts zugunsten des Veräußerers ist keine Gegenleistung des Erwerbers für die Übertragung eines Grundstücks; vielmehr mindert das Wohnungsrecht von vornherein den Wert des übertragenen Vermögens (BFH vom 10.4. und 24.4.1991, BStBl II, 791 und 793). Mithin ist ein "Barkaufpreis" nicht um den Kapitalwert des Wohnungsrechts zu erhöhen.
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