BFH - Urteil vom 03.12.2002
IX R 71/00
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ; HGB § 255 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 600

Anschaffungskosten; Standarderhöhung

BFH, Urteil vom 03.12.2002 - Aktenzeichen IX R 71/00

DRsp Nr. 2003/5271

Anschaffungskosten; Standarderhöhung

1. Befindet sich ein Wohngebäude vor der erstmaligen Nutzung nach dem Erwerb wegen eines Schadens nicht in einem vermietbaren Zustand, führen die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung zu AK i.S.d. § 255 Abs. 1 HGB.2. Gleiches gilt, wenn Baumaßnahmen an einem Gebäude im Anschluss an den Erwerb aber vor der erstmaligen Nutzung durchgeführt werden und dabei der Standard des Gebäudes erhöht wird.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ; HGB § 255 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1999 und 2000 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden.

Im Juli 1996 erwarb der Kläger ein Dreifamilienhaus mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 160 qm zum Preis von 254 492 DM (Gebäudeanteil). Da sich die Eigentumsumschreibung verzögerte, sah der Kläger zunächst von einer Vermietung der Wohnungen ab. In den Monaten Januar bis Mai 1997 erneuerte er dann im Wesentlichen die Heizungslage und Elektroinstallation, der Elektrohausanschluss wurde vom Dach in den Keller verlegt, eine Spindeltreppe vom Ober- in das Dachgeschoss anstelle einer alten Treppe eingebaut, Fenster ausgetauscht, Bäder, Toiletten und Küchen saniert, sowie das Dach repariert. Ab Juni 1997 vermietete der Kläger zwei Wohnungen von jeweils 57 qm für 850 DM bzw. 925 DM zuzüglich Nebenkosten.