FG Münster - Urteil vom 22.08.2013
3 K 3371/11 E
Normen:
EStG § 17 Abs 2;

Anschaffungskosten, Wertsteigerungen bis zum 31.12.2001

FG Münster, Urteil vom 22.08.2013 - Aktenzeichen 3 K 3371/11 E

DRsp Nr. 2013/22156

Anschaffungskosten, Wertsteigerungen bis zum 31.12.2001

Bei der Ermittlung des Ergebnisses aus der Veräußerung einer wesentlichen Kapitalgesellschaftsbeteiligung i.S.v. § 17 EStG sind die tatsächlichen Anschaffungskosten auch dann zugrunde zu legen, wenn aufgrund des Urteils des BVerfG v. 7.7.2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BStBl. II 2011, 86, Wertsteigerungen bis zum 31.12.2001 unberücksichtigt bleiben. Der Ansatz fiktiver Anschaffungskosten in Höhe des zum 31.12.2001 maßgeblichen Verkehrswerts der Beteiligung scheidet aus.

Normenkette:

EStG § 17 Abs 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2008 ein Verlust gemäß § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) anzusetzen ist.

Die Klägerin hielt einen Anteil an der I-GmbH in Höhe von 1,33 % des Gesamtkapitals. Ihren Anteil veräußerte sie im Streitjahr 2008 zu einem Verkaufspreis von 150.000 Euro. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2008 ermittelte die Klägerin Anschaffungskosten für die Beteiligung mit 51.480,32 Euro und erklärte demzufolge einen Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Einkommensteuergesetz in Höhe von 98.520 Euro. Zu den Einzelheiten wird auf die Berechnung der Klägerin (Bl. 88 der Steuerakte) Bezug genommen.