BFH - Beschluß vom 21.11.2000
IX R 61/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 451

Anschaffungsnahe Aufwendungen

BFH, Beschluß vom 21.11.2000 - Aktenzeichen IX R 61/99

DRsp Nr. 2001/1200

Anschaffungsnahe Aufwendungen

Gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO wird das BMF zum Beitritt in einem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem es um die steuerrechtliche Behandlung von anschaffungsnahen Aufwendungen geht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Dezember 1990 ein 1910 erbautes Mehrfamilienhaus für 583 246,70 DM (Gebäudeanteil). In den Streitjahren 1991 und 1992 erzielte er aus der Vermietung des Hauses Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

In den Jahren 1991 und 1992 ließ der Kläger in mehreren Wohnungen u.a. die Badezimmer erneuern bzw. umfassend renovieren, umfangreiche Elektroinstallationsarbeiten und Malerarbeiten durchführen, Lampen ersetzen und defekte Heizkörper austauschen bzw. warten und reparieren und schließlich Feuchtigkeitsschäden im Keller und Schäden am Dach und den Balkonen beseitigen. Insgesamt wandte er im Jahre 1991 58 638,94 DM und im Jahre 1992 108 064,71 DM auf, die er als sofort abziehbare Werbungskosten geltend machte.