BFH - Beschluß vom 21.11.2000
IX R 39/97
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 7 ; HGB § 255 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 86
BFH/NV 2001, 264
BStBl II 2001, 244
DB 2001, 72
DStZ 2001, 123
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Anschaffungsnahe Aufwendungen als Herstellungskosten

BFH, Beschluß vom 21.11.2000 - Aktenzeichen IX R 39/97

DRsp Nr. 2000/10337

Anschaffungsnahe Aufwendungen als Herstellungskosten

»Das Bundesministerium der Finanzen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt in einem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem die einkommensteuerrechtliche Behandlung von anschaffungsnahen Aufwendungen streitig ist.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 7 ; HGB § 255 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im März 1988 ein 1955 bebautes Mietwohngrundstück mit neun Wohnungen und einem Laden zum Preis von 270 000 DM; auf das Gebäude entfielen Anschaffungskosten in Höhe von 246 028 DM.

Der Kläger macht für die Streitjahre Werbungskosten in folgender Höhe geltend:

1988 39 120 DM

1989 8 803 DM

1990 440 DM

1991 108 318 DM

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Aufwendungen für den Einbau von Isolierglasfenstern, den Austausch von Ofenheizungen gegen Etagenheizungen sowie die Modernisierung der Bäder in zwei Wohnungen. Die Investitionen des Streitjahres 1991 sind nach Angaben der Kläger erst ab Mai vorgenommen worden.

Die monatlichen Mieteinnahmen wurden von 1 850 DM (April 1988) auf 3 427 DM (April 1991) gesteigert.