BFH - Urteil vom 19.11.2003
IX R 50/02
Normen:
EStG § 21 ; HGB § 255 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 767
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 297/99

Anschaffungsnaher Aufwand

BFH, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen IX R 50/02

DRsp Nr. 2004/4466

Anschaffungsnaher Aufwand

1. Auch für die Einkünfte aus VuV bestimmt sich nach § 255 HGB, welche Aufwendungen zu den AK oder AK zählen.2. Geht aus den Gründen des FG-Urteils nicht hervor, aufgrund welcher Tatsachen es zu dem Ergebnis gekommen ist, es lägen HK vor, liegt darin ein Rechtsfehler.3. Zum Begriff der AK gem. § 255 Abs. 1 HGB.4. Soll ein Gebäude zu Wohnzwecken genutzt werden, gehört zur Zweckbestimmung auch die Entscheidung, welchem Standard das Gebäude entsprechen soll. Der bloße Umstand, dass drei der Elementarbereiche, nämlich Fenster, Elektro und Heizung betroffen sind, reicht für die Annahme von AK nicht aus; vielmehr müssen drei der Elementarbereiche in ihrer Funktion (Gebrauchswert) deutlich erweitert und ergänzt werden.

Normenkette:

EStG § 21 ; HGB § 255 ;

Gründe: