Für die Praxis:
1. Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (vgl. R 157 Abs. 4
2. Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Wohngebäudes im Anschluss an den Erwerb sind Anschaffungskosten, wenn sie geleistet werden, um das Gebäude "in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen", d.h., um es bestimmungsgemäß nutzen zu können. Die konkrete Art und Weise, in der das Grundstück zur Erzielung von Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart genutzt werden und welchem Standard es entsprechen soll, bestimmt der Erwerber. Für den Standard eines Wohngebäudes ist in diesem Zusammenhang vor allem die Ausstattung und Qualität der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen und der Fenster ausschlaggebend.
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