BFH - Beschluß vom 12.09.2001
IX R 39/97
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 § 9 Abs. 1 ; FGO § 11 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1350
BFH/NV 2002, 968
BFHE 198, 74
BStBl II 2003, 569
DB 2002, 1297
DStR 2002, 1035
DStZ 2002, 489
NJW 2002, 2268
NZM 2002, 666

Anschaffungsnaher Aufwand; Divergenzanfrage

BFH, Beschluß vom 12.09.2001 - Aktenzeichen IX R 39/97

DRsp Nr. 2002/6520

Anschaffungsnaher Aufwand; Divergenzanfrage

Gem. § 11 Abs. 3 FGO fragt der IX. Senat des BFH beim X. Senat an, ob dieser einer beabsichtigten Abweichung von seinem Urteil vom 16.12.1998 - X R 89/95 (BFH/NV 1999, 776) zustimmt.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 § 9 Abs. 1 ; FGO § 11 Abs. 3 ;

Für die Praxis:

1. Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (vgl. R 157 Abs. 4 EStR) bestimmt sich bei Baumaßnahmen in zeitlicher Nähe zum Erwerb eines Gebäudes die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendungen und Anschaffungs-/Herstellungskosten auch im Privatvermögen allein nach § 255 HGB. Zusammengefasst gelten danach folgende Grundsätze:

2. Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Wohngebäudes im Anschluss an den Erwerb sind Anschaffungskosten, wenn sie geleistet werden, um das Gebäude "in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen", d.h., um es bestimmungsgemäß nutzen zu können. Die konkrete Art und Weise, in der das Grundstück zur Erzielung von Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart genutzt werden und welchem Standard es entsprechen soll, bestimmt der Erwerber. Für den Standard eines Wohngebäudes ist in diesem Zusammenhang vor allem die Ausstattung und Qualität der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen und der Fenster ausschlaggebend.