FG Bremen vom 10.12.1997
496063K 3

Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand - versteckte Mängel

FG Bremen, vom 10.12.1997 - Aktenzeichen 496063K 3

DRsp Nr. 2001/2746

Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand - versteckte Mängel

1. Die Höhe der Instandsetzungsaufwendungen im Verhältnis zum Kaufpreis und der enge zeitliche Zusammenhang mit der Anschaffung führen zu der widerlegbaren Vermutung, daß die Aufwendungen Herstellungskosten sind. Um die Aufwendungen sofort abziehen zu können, muß der Steuerpflichtige widerlegen, daß im Erwerbszeitpunkt ein erheblicher Bedarf an Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen bestanden hat, der als (mit-)entscheidender Faktor den Kaufpreis (mit-)bestimmt hat. 2. Aufwendungen für die Beseitigung versteckter Mängel, die zu keiner Minderung des Kaufpreises geführt haben, sind sofort abziehbar.

Für die Praxis:

Zu 1.: Im Streitfall sprach der vereinbarte Kaufpreis nach den örtlichen Gegebenheiten dafür, daß sich das Haus in einem Zustand befand, der erhebliche Renovierungen nicht erforderlich machte.