FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.09.2000
12 K 298/00
Normen:
EStG § 10i ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand/sofort abziehbare Werbungskosten (Vorkosten); Einkommensteuer 1998

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 12 K 298/00

DRsp Nr. 2002/12007

Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand/sofort abziehbare Werbungskosten (Vorkosten); Einkommensteuer 1998

Aufwendungen für Baumaßnahmen an einer entgeltlich erworbenen Eigentumswohnung sind, auch wenn sie 15 v.H. der Anschaffungskosten übersteigen, kein anschaffungsnaher Herstellungsaufwand, sondern sofort abziehbare Vorkosten i. S. § 10i EStG, wenn die Baumaßnahmen lediglich eine Anpassung an den zeitgemäßen Standard (hier im Wesentlichen: Austausch einer Heizungsanlage für das gesamte Haus gegen eine Etagenheizung) darstellen und eine wesentliche Verbesserung i. S. des § 255 Abs. 2 HGB nicht eingetreten ist.

Normenkette:

EStG § 10i ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für Baumaßnahmen an einer entgeltlich angeschafften Wohnung anschaffungsnaher Herstellungsaufwand, der lediglich das Abschreibungsvolumen erhöht, oder sofort abzugsfähige Werbungskosten (Vorkosten) nach § 10i Einkommensteuergesetz (EStG) darstellen.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 01.12.1997 haben die Kläger die Eigentumswohnung Nr. 1, Erdgeschoß, ... zum Miteigentum von je 1/2 zum Preis von 140.000 DM erworben. Besitz, Nutzen und Lasten gingen auf die Kläger zum 01.01.1998 über. Die Wohnung wurde am 01.04.1998 von den Klägern bezogen.