BFH - Urteil vom 18.12.2008
VI R 47/07
Normen:
FGO § 74; EStG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 25/07

Ansetzung der Pauschsätze des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) oder der tatsächlichen Kosten bei wechselnden Einsatzorten eines Arbeitnehmers

BFH, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen VI R 47/07

DRsp Nr. 2009/5426

Ansetzung der Pauschsätze des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) oder der tatsächlichen Kosten bei wechselnden Einsatzorten eines Arbeitnehmers

Normenkette:

FGO § 74; EStG § 9 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Streitjahren 2003 und 2004 als Maler und Lackierer für verschiedene Firmen an wechselnden Tätigkeitsstätten tätig.

In seinen Einkommensteuer-Erklärungen machte der Kläger Fahrtkosten mit dem PKW zu den Einsatzorten in Höhe von 3 876 EUR (2003) und 1 416 EUR (2004) als Werbungskosten geltend. Seinen Berechnungen legte er jeweils einen Pauschsatz von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer zugrunde.

Demgegenüber berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) bei den Fahrten des Klägers zu solchen Tätigkeitsstätten, die weniger als 30 km von dem jeweiligen Wohnort des Klägers entfernt lagen, nur eine Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in den in den Streitjahren geltenden Fassungen (EStG). Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1940 veröffentlichten Gründen statt.